[urecht] Urheberrecht
Thomas Biedermann
biedermann at mac.com
Son Mai 24 01:43:41 CEST 2009
Hallo, Michael,
> Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
> oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im
> Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich
> abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. *****Nach dem Tode des
> Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der
> Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne
> dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und
> die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder
> Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des
> Abgebildeten.*****
danke, das klärt alles.
Grüße
Thomas
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„Es gab nie ein großes Genie ohne einen Anflug von Wahnsinn“ –
Aristoteles, Problemata 954