[urecht] Urheberrecht

Thomas Biedermann biedermann at mac.com
Son Mai 24 01:43:41 CEST 2009


Hallo, Michael,

> Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet  
> oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im  
> Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich  
> abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. *****Nach dem Tode des  
> Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der  
> Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne  
> dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und  
> die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder  
> Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des  
> Abgebildeten.*****

danke, das klärt alles.

Grüße



Thomas

--
  Autor | Designer | Verleger
  Hamburg | +49 40 6116 9771
  http://www.medien-schmie.de | http://www.kreativ-schmie.de | http://www.buch-schmie.de
  ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
  „Es gab nie ein großes Genie ohne einen Anflug von Wahnsinn“ –  
Aristoteles, Problemata 954